Satzung

SATZUNG DIY Culture e.V.


§1
Name, Eintragungsabsicht, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen DIY Culture
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
(3) Sitz des Vereins ist Seebad Ahlbeck.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck
Zwecke des Vereins sind
· die Förderung von Kunst und Kultur;
· die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens;
· die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Ausrichtung von Konzerten, Festivals, Filmvorführungen,
Bildungsangeboten, Ausstellungen, Initiativen für kulturelle sowie internationale Begegnungsprojekte
in der Region Vorpommern-Greifswald verwirklicht.
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Gegen die ­Ablehnung
steht dem/der Antragsteller/-in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines
Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme.
(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Satzung DIY Culture e.V. | Seite 1 /6
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.
(3) Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist
erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied
(a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
(b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz
schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift unter Androhung des
Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen
den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb
eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann
der ­Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
§6
Beiträge, Gebühren
(1) Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag.
(2) Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann
zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung verabschieden.
(3) In der Beitragsordnung kann auch festgelegt werden, welche Mitglieder in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbringen müssen und welche finanziellen Ersatzleistungen für nicht erbrachte Arbeitsleistungen erhoben werden.
(4) Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung von den Beiträgen befreit werden.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
· Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
· Ernennung von Ehrenmitgliedern,
· Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,
· Satzungsänderungen,
· Auflösung des Vereins,
· Entscheidung über die Mittelverwendung,
· Entlastung des Vorstands,
· Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse und die Ablehnung von ­Aufnahmeanträgen.
Satzung DIY Culture e.V. | Seite 2 /6
§9
Voraussetzungen
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 25  % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und
der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§10
Einberufung
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte
vom Mitglied mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
(2) In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Bei geplanten
Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann
bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand die
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge
auf Ergänzungen der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in
der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung,
Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
§11
Durchführung
(1) Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung in Präsenz, in virtueller oder hybrider Form
durchführen und teilt dies in der Einladung den Mitgliedern mit.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/
dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch die/der 2. Vorsitzende verhindert, wird die Versammlungsleitung
von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Zu Beginn der Versammlung wird eine Protokollführerin oder ein Protokollführer gewählt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über
Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann maximal zwei nicht
erschienene Mitglieder vertreten. Die schriftlich zu erteilenden Vollmachten sind der Versammlungsleitung auf Verlangen vorzuzeigen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern
in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung
– einschließlich des Vereinszwecks – sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(7) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10  % der anwesenden
Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Satzung DIY Culture e.V. | Seite 3 /6
§12
Protokollierung der Beschlüsse
(1) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen,
das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist.
(2) Das Protokoll soll
(a) die Art der Mitgliederversammlung,
(b) den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,
(c) die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,
(d) die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
(e) die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
(f) die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
(g) die Tagesordnung,
(h) die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung und
Stimmenverhältnissen,
(i) den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes,
(j) bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die Annahme des Amtes enthalten. Bei
einem Wechsel der Versammlungsleitung müssen alle leitenden Personen das Protokoll unterschreiben.
§ 13
Aufgaben des Vorstands
Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
· Vertretung des Vereins,
· Einberufung der Mitgliederversammlung,
· Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
· Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts.
§ 14
Bildung des Vorstands, Vertretungsregelung
(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens 3 Personen
und setzt sich zusammen aus
(a) dem/der 1.Vorsitzenden,
(b) dem/der 2.Vorsitzenden,
(c) dem/der Kassenwart/-in,
(2) Der Vorstand kann bis zu fünf Beisitzer bestellen. Die Beisitzer unterstützen den Vorstand beratend
und organisatorisch. Sie sind nicht Mitglieder des Vorstands im Sinne des §26 BGB.
(3) Die Bestellung der Beisitzer erfolgt unbefristet und endet durch Niederlegung des Amtes, Verlust der
Vereinsmitgliedschaft oder Abberufung durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.
(4) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Durch einfachen Beschluss der
Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis
und/oder Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB erteilt werden.
(5) Der Vorstand kann seine Treffen in Präsenz, in virtueller oder hybrider Form durchführen.
Satzung DIY Culture e.V. | Seite 4/6
§15
Eignungsvoraussetzung, Wahl des Vorstands, Vergütung, Geschäftsordnung
(1) In den Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über das anzuwendende Wahlverfahren. Insbesondere kann
entschieden werden, ob einzeln oder im Block gewählt wird, ob direkt ins Amt gewählt wird oder der
Vorstand später die Verteilung der Ämter bestimmt.
(3) Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen
Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu kooptieren.
(4) Alle Tätigkeiten für den Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(5) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins
beschließen, ehrenamtlich tätigen Mitgliedern sowie anderen für den Verein ehrenamtlich tätigen
Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung bis zur jeweils geltenden
steuerfreien Höchstgrenze der Ehrenamtspauschale gemäß §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG)
zu gewähren.
(6) Der Ersatz nachgewiesener und angemessener Aufwendungen, die im Rahmen der Tätigkeit für den
Verein entstehen, bleibt hiervon unberührt.
(7) Über Art, Umfang und Höhe der Vergütung oder Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand
durch Beschluss. Vorstandsmitglieder, die von einer Entscheidung über ihre eigene Vergütung betroffen
sind, sind von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§16
Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Jahr eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer zur
Prüfung der Vereinsfinanzen.
(2) Die Kassenprüfer/-innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder
sein.
(3) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei
ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.
Satzung DIY Culture e.V. | Seite 5 /6
Satzung DIY Culture e.V. | Seite 6/6
§ 17
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt. Durch
einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB erteilt werden.
(3) Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Das Bekanntmachungsblatt
im Falle der Liquidation ist der elektronische Bundesanzeiger. Das restliche Vermögen des Vereins wird
dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung und dem Gläubigeraufruf ausgekehrt.
(4) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Körperschaft an den Förderverein der Kreismusikschule Wolgast-Anklam e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18
Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.07.2026 in Wolgast beschlossen und
wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.